Vertragsrecht Grundlagen: Was Unternehmer wissen müssen
Vertragsrecht für Unternehmer erklärt: Vertragsarten, Formvorschriften, Leistungsstörungen und wie Sie rechtssichere Verträge gestalten.
UnternehmerGuide Redaktion
Vertragsrecht Grundlagen: Der umfassende Leitfaden für Unternehmer
Verträge bilden das Fundament jeder geschäftlichen Beziehung. Ob Kaufvertrag, Dienstleistungsvertrag oder Mietvertrag: Als Unternehmer schließen Sie täglich Verträge ab, oft ohne sich dessen bewusst zu sein. Ein fundiertes Verständnis der Grundlagen des Vertragsrechts schützt Sie vor rechtlichen Fallstricken, vermeidet kostspielige Streitigkeiten und gibt Ihnen Sicherheit in Verhandlungen. Dieser Leitfaden vermittelt Ihnen das notwendige Wissen, um Ihre geschäftlichen Vereinbarungen auf eine solide rechtliche Basis zu stellen.
Das Prinzip der Vertragsfreiheit
Die Vertragsfreiheit ist ein fundamentales Prinzip des deutschen Zivilrechts und gehört zu den grundlegenden Ausprägungen der Privatautonomie. Sie ermöglicht es Unternehmern, ihre geschäftlichen Beziehungen weitgehend frei zu gestalten.
Die vier Säulen der Vertragsfreiheit
Abschlussfreiheit: Sie entscheiden selbst, ob Sie einen Vertrag abschließen möchten oder nicht. Niemand kann Sie zwingen, mit einer bestimmten Person Geschäfte zu machen. Ausnahmen bestehen nur bei Kontrahierungszwang, etwa bei Versorgungsunternehmen oder bei Diskriminierungsverboten nach dem AGG.
Gestaltungsfreiheit: Der Inhalt Ihrer Verträge kann grundsätzlich frei vereinbart werden. Sie können Leistungen, Gegenleistungen, Fristen und Bedingungen nach Ihren Vorstellungen festlegen.
Formfreiheit: Verträge können grundsätzlich in jeder Form geschlossen werden, also mündlich, schriftlich oder auch durch schlüssiges Handeln. Gesetzliche Formvorschriften stellen Ausnahmen dar.
Beendigungsfreiheit: Vertragsparteien können Vereinbarungen einvernehmlich aufheben oder Kündigungsrechte vertraglich regeln.
Grenzen der Vertragsfreiheit
Die Vertragsfreiheit findet dort ihre Grenzen, wo sie auf zwingendes Recht, Sittenwidrigkeit oder Treu und Glauben trifft:
- Gesetzliche Verbote (§ 134 BGB): Verträge, die gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen, sind nichtig.
- Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB): Vereinbarungen, die gegen die guten Sitten verstoßen, sind unwirksam. Hierzu zählen etwa Wuchergeschäfte oder die Ausnutzung von Notlagen.
- AGB-Recht (§§ 305 ff. BGB): Bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten strenge Inhaltskontrollregeln zum Schutz des Vertragspartners.
- Verbraucherschutzrecht: Gegenüber Verbrauchern bestehen besondere Schutzvorschriften, die nicht umgangen werden dürfen.
Zustandekommen eines Vertrags
Ein Vertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande: Angebot und Annahme. Dieses Grundprinzip gilt für alle Vertragsarten.
Das Angebot
Ein Angebot ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, mit der eine Partei den Abschluss eines Vertrags so bestimmt vorschlägt, dass die andere Partei nur noch zustimmen muss.
Anforderungen an ein wirksames Angebot:
- Bestimmtheit: Das Angebot muss die wesentlichen Vertragsbestandteile enthalten (essentialia negotii). Bei einem Kaufvertrag sind dies Kaufgegenstand und Kaufpreis.
- Rechtsbindungswille: Der Anbietende muss erkennbar rechtlich gebunden sein wollen.
- Zugang: Das Angebot muss dem Empfänger zugehen.
Abgrenzung zur invitatio ad offerendum: Schaufensterauslagen, Kataloge oder Preislisten sind regelmäßig keine verbindlichen Angebote, sondern Aufforderungen zur Abgabe eines Angebots. Der Händler behält sich vor, das Angebot des Kunden anzunehmen oder abzulehnen.
Bindungsdauer des Angebots: Ein Angebot kann grundsätzlich nur angenommen werden, solange es noch wirksam ist. Die Bindungsfrist kann im Angebot bestimmt werden. Fehlt eine solche Bestimmung, gilt:
- Bei Angeboten unter Anwesenden: Sofortige Annahme erforderlich
- Bei Angeboten unter Abwesenden: Annahme innerhalb der Frist, in der der Anbietende mit einer Antwort rechnen kann
Die Annahme
Die Annahme ist die Willenserklärung, mit der der Empfänger des Angebots dieses vorbehaltlos annimmt.
Voraussetzungen einer wirksamen Annahme:
- Inhaltliche Übereinstimmung: Die Annahme muss sich vollständig mit dem Angebot decken. Eine Annahme unter Erweiterungen oder Einschränkungen gilt als Ablehnung verbunden mit einem neuen Angebot (§ 150 Abs. 2 BGB).
- Rechtzeitigkeit: Die Annahme muss innerhalb der Annahmefrist erfolgen.
- Form: Bei formbedürftigen Verträgen muss auch die Annahme in der vorgeschriebenen Form erfolgen.
Schweigen als Annahme: Grundsätzlich ist Schweigen keine Willenserklärung. Ausnahmen bestehen bei kaufmännischem Bestätigungsschreiben oder wenn die Parteien dies vereinbart haben.
Der Vertragsschluss im Geschäftsverkehr
Im unternehmerischen Alltag ergeben sich besondere Konstellationen:
Kaufmännisches Bestätigungsschreiben: Im Handelsverkehr gilt eine erhaltene Auftragsbestätigung als angenommen, wenn ihr nicht unverzüglich widersprochen wird. Dies gilt auch, wenn sie vom ursprünglichen Angebot abweicht.
Kollidierende AGB: Verwenden beide Vertragsparteien ihre eigenen AGB, stellt sich die Frage, welche gelten. Nach der herrschenden Lehre gelten nur die übereinstimmenden Klauseln, im Übrigen das dispositive Gesetzesrecht.
Die wichtigsten Vertragsarten für Unternehmer
Das BGB kennt verschiedene Vertragstypen, die im Geschäftsalltag von besonderer Bedeutung sind.
Kaufvertrag (§§ 433 ff. BGB)
Der Kaufvertrag ist der häufigste Vertragstyp im Wirtschaftsleben. Er verpflichtet den Verkäufer zur Übergabe und Eigentumsverschaffung der Sache, den Käufer zur Zahlung des Kaufpreises und Abnahme.
Besonderheiten beim Unternehmenskauf:
- Beim Asset Deal werden einzelne Vermögensgegenstände übertragen
- Beim Share Deal werden Gesellschaftsanteile übertragen
- Due-Diligence-Prüfung ist Standard
- Garantiekataloge und Haftungsvereinbarungen sind üblich
Gewährleistung beim Kaufvertrag: Der Verkäufer haftet für Mängel der Kaufsache. Die gesetzliche Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre ab Übergabe. Im B2B-Bereich kann diese Frist vertraglich verkürzt werden.
Dienstvertrag (§§ 611 ff. BGB)
Beim Dienstvertrag schuldet der Dienstverpflichtete die Erbringung der vereinbarten Dienste, nicht jedoch einen bestimmten Erfolg. Typische Beispiele sind Beratungsverträge, Arbeitsverträge oder Verträge mit Rechtsanwälten.
Abgrenzung zum Arbeitsvertrag: Der Arbeitsvertrag ist ein Sonderfall des Dienstvertrags, bei dem der Arbeitnehmer in den Betrieb des Arbeitgebers eingegliedert ist und dessen Weisungen unterliegt. Hier gelten besondere arbeitsrechtliche Schutzvorschriften.
Vergütung: Ist keine Vergütung vereinbart, gilt sie als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienste nur gegen Vergütung zu erwarten sind (§ 612 BGB).
Werkvertrag (§§ 631 ff. BGB)
Der Werkvertrag unterscheidet sich vom Dienstvertrag durch die Erfolgsbezogenheit. Der Werkunternehmer schuldet die Herstellung eines bestimmten Werks, etwa eines Bauwerks, einer Software oder eines Gutachtens.
Wesentliche Unterschiede zum Dienstvertrag:
- Der Unternehmer schuldet einen konkreten Erfolg
- Das Risiko des Gelingens trägt der Unternehmer
- Die Vergütung wird erst bei Abnahme fällig
- Gewährleistungsrechte bei Mängeln
Abnahme: Die Abnahme ist der zentrale Zeitpunkt beim Werkvertrag. Mit ihr geht die Gefahr auf den Besteller über, die Vergütung wird fällig und die Gewährleistungsfrist beginnt.
Mietvertrag (§§ 535 ff. BGB)
Mietverträge sind für Unternehmer relevant, wenn es um Geschäftsräume, Lager oder Fahrzeuge geht. Der Vermieter überlässt dem Mieter eine Sache zum Gebrauch, der Mieter zahlt dafür die Miete.
Besonderheiten bei Gewerbemietverträgen:
- Weniger Mieterschutz als bei Wohnraum
- Kündigungsfristen können frei vereinbart werden
- Staffelmieten und Indexmieten sind üblich
- Konkurrenzschutzklauseln sind möglich
- Instandhaltungspflichten können auf den Mieter übertragen werden
Geschäftsbesorgungsvertrag (§ 675 BGB)
Der Geschäftsbesorgungsvertrag verbindet Elemente des Dienst- oder Werkvertrags mit der Geschäftsbesorgung. Typische Anwendungsfälle sind Verträge mit Steuerberatern, Vermögensverwaltern oder Inkassounternehmen.
Formvorschriften im Vertragsrecht
Grundsätzlich gilt im deutschen Vertragsrecht Formfreiheit. Für bestimmte Verträge schreibt das Gesetz jedoch eine besondere Form vor.
Schriftform (§ 126 BGB)
Die Schriftform erfordert eine eigenhändige Unterschrift auf einer Urkunde. Bei Verträgen müssen beide Parteien dieselbe Urkunde unterzeichnen.
Verträge mit gesetzlicher Schriftform:
- Bürgschaftserklärung (§ 766 BGB)
- Schuldversprechen und Schuldanerkenntnis (§ 780, 781 BGB)
- Verbraucherdarlehensvertrag (§ 492 BGB)
- Mietverträge über Wohnraum für mehr als ein Jahr (§ 550 BGB)
- Arbeitnehmerüberlassungsvertrag (§ 12 AÜG)
Textform (§ 126b BGB): Die Textform ist eine erleichterte Form, die keine eigenhändige Unterschrift erfordert. Es genügt eine lesbare Erklärung, aus der die Person des Erklärenden hervorgeht, etwa E-Mail oder Fax.
Notarielle Beurkundung (§ 128 BGB)
Die notarielle Beurkundung ist die strengste Form und erfordert die Mitwirkung eines Notars, der den Vertrag vorliest, die Identität der Parteien prüft und über die rechtlichen Konsequenzen belehrt.
Verträge mit Beurkundungspflicht:
- Grundstückskaufverträge (§ 311b BGB)
- Schenkungsversprechen (§ 518 BGB)
- Gesellschaftsverträge für GmbH und UG
- Erbverträge (§ 2276 BGB)
- Eheverträge (§ 1410 BGB)
Rechtsfolge bei Formverstoß: Ein formnichtiger Vertrag ist grundsätzlich von Anfang an unwirksam (§ 125 BGB). In bestimmten Fällen kann jedoch eine Heilung eintreten, etwa beim Grundstückskaufvertrag durch Auflassung und Eintragung.
Gewillkürte Form
Die Parteien können über die gesetzlichen Formvorschriften hinaus eigene Formvereinbarungen treffen. Eine Schriftformklausel im Vertrag bewirkt, dass Änderungen nur schriftlich wirksam sind.
Praxistipp: Eine doppelte Schriftformklausel verhindert auch die mündliche Aufhebung der Schriftformklausel selbst.
Wesentliche Vertragsbestandteile
Ein professioneller Geschäftsvertrag sollte bestimmte Kernelemente enthalten, um Rechtssicherheit zu gewährleisten.
Vertragsparteien
Die Vertragsparteien müssen eindeutig identifizierbar sein. Bei Unternehmen gehören dazu:
- Vollständige Firma
- Rechtsform
- Sitz und Geschäftsadresse
- Handelsregisternummer
- Vertretungsberechtigte Person
Vertragsgegenstand
Der Leistungsinhalt muss so präzise wie möglich beschrieben werden:
- Was genau soll geleistet werden?
- In welcher Qualität?
- In welcher Menge?
- Bis wann?
Vergütung und Zahlungsbedingungen
Klare Regelungen zur Vergütung vermeiden Streit:
- Höhe des Entgelts (netto/brutto)
- Fälligkeit der Zahlung
- Zahlungsmodalitäten (Überweisung, Ratenzahlung)
- Verzugszinsen und Mahnkosten
- Skontoabrede
Laufzeit und Kündigung
Bei Dauerschuldverhältnissen sind Regelungen zur Vertragsdauer wichtig:
- Befristung oder unbefristeter Vertrag
- Kündigungsfristen
- Ordentliche und außerordentliche Kündigung
- Automatische Verlängerung
Haftung und Gewährleistung
Haftungsklauseln sind oft der Kern von Vertragsverhandlungen:
- Haftungsbeschränkungen
- Haftungsausschlüsse
- Gewährleistungsfristen
- Garantievereinbarungen
Geheimhaltung
Bei sensiblen Geschäftsbeziehungen sind Vertraulichkeitsvereinbarungen Standard:
- Definition vertraulicher Informationen
- Umfang der Geheimhaltungspflicht
- Dauer der Verpflichtung
- Vertragsstrafe bei Verstoß
Leistungsstörungen im Vertragsrecht
Nicht immer läuft ein Vertragsverhältnis wie geplant. Das BGB regelt verschiedene Formen von Leistungsstörungen.
Verzug (§§ 286 ff. BGB)
Verzug liegt vor, wenn eine fällige Leistung trotz Mahnung nicht erbracht wird.
Voraussetzungen des Schuldnerverzugs:
- Fälligkeit der Leistung
- Mahnung (entbehrlich bei kalendermäßig bestimmter Leistungszeit oder bei Selbstmahnung durch den Schuldner)
- Vertretenmüssen des Schuldners
Rechtsfolgen des Verzugs:
- Verzugszinsen: Bei Entgeltforderungen zwischen Unternehmern 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB)
- Verzugsschadensersatz: Der Gläubiger kann den durch den Verzug verursachten Schaden ersetzt verlangen
- Rücktrittsrecht: Nach erfolgloser Fristsetzung kann der Gläubiger vom Vertrag zurücktreten
Gläubigerverzug (§§ 293 ff. BGB): Auch der Gläubiger kann in Verzug geraten, wenn er die angebotene Leistung nicht annimmt. Dies entlastet den Schuldner und kann zu Schadensersatzansprüchen führen.
Unmöglichkeit (§ 275 BGB)
Von Unmöglichkeit spricht man, wenn die Leistung nicht mehr erbracht werden kann.
Arten der Unmöglichkeit:
- Objektive Unmöglichkeit: Niemand kann die Leistung erbringen (z.B. Zerstörung einer einzigartigen Sache)
- Subjektive Unmöglichkeit: Der Schuldner kann die Leistung nicht erbringen, ein Dritter könnte es aber
- Anfängliche Unmöglichkeit: Die Unmöglichkeit bestand bereits bei Vertragsschluss
- Nachträgliche Unmöglichkeit: Die Unmöglichkeit tritt nach Vertragsschluss ein
Rechtsfolgen: Bei Unmöglichkeit wird der Schuldner von seiner Leistungspflicht frei. Hat er die Unmöglichkeit zu vertreten, kann der Gläubiger Schadensersatz statt der Leistung verlangen.
Gewährleistung
Die Gewährleistung betrifft Mängel der Leistung bei Kauf- und Werkverträgen.
Sachmangel (§ 434 BGB): Eine Sache ist mangelhaft, wenn sie nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat oder sich nicht für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung eignet.
Gewährleistungsrechte des Käufers:
- Nacherfüllung: Nachbesserung oder Nachlieferung (primärer Rechtsbehelf)
- Rücktritt: Bei erheblichen Mängeln nach gescheiterter Nacherfüllung
- Minderung: Herabsetzung des Kaufpreises
- Schadensersatz: Bei Verschulden des Verkäufers
Gewährleistungsfristen:
- Kaufrecht: 2 Jahre ab Übergabe (verkürzbar im B2B auf 1 Jahr)
- Werkvertragsrecht: 2 Jahre ab Abnahme (bei Bauwerken: 5 Jahre)
Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB)
Haben sich die Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, schwerwiegend geändert, kann eine Vertragsanpassung oder ein Rücktritt in Betracht kommen.
Voraussetzungen:
- Schwerwiegende Änderung der Umstände
- Die Parteien hätten den Vertrag bei Kenntnis nicht oder anders geschlossen
- Festhalten am Vertrag ist unzumutbar
- Das Risiko darf nicht einer Partei zugewiesen sein
Verjährung im Vertragsrecht
Ansprüche aus Verträgen unterliegen der Verjährung. Nach Eintritt der Verjährung kann der Schuldner die Leistung verweigern.
Regelmäßige Verjährungsfrist
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (§ 195 BGB) und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis erlangt hat.
Besondere Verjährungsfristen
- Gewährleistungsansprüche beim Kauf: 2 Jahre ab Übergabe
- Gewährleistungsansprüche beim Werk: 2 Jahre ab Abnahme (Bauwerke: 5 Jahre)
- Ansprüche aus Grundstücksrechten: 10 Jahre
- Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung: Kenntnisabhängig 3 Jahre, kenntnisunabhängig 10 Jahre
Verjährungshemmung und Neubeginn
Die Verjährung kann gehemmt werden durch:
- Verhandlungen über den Anspruch
- Klageerhebung
- Mahnbescheid
- Anerkenntnis des Schuldners
Ein Neubeginn der Verjährung tritt insbesondere bei Anerkenntnis oder Vollstreckungshandlung ein.
Vertragsstrafen
Vertragsstrafen sind ein wichtiges Instrument, um die Erfüllung vertraglicher Pflichten abzusichern.
Funktion und Vorteile
- Druckfunktion: Motivation zur Vertragstreue
- Pauschalierung: Erleichtert die Durchsetzung bei Vertragsverletzungen
- Beweiserleichterung: Kein Nachweis eines konkreten Schadens erforderlich
Gestaltung von Vertragsstrafenklauseln
Eine wirksame Vertragsstrafenklausel sollte folgende Elemente enthalten:
- Auslösendes Ereignis (z.B. Terminüberschreitung, Pflichtverletzung)
- Höhe der Vertragsstrafe (Festbetrag oder Prozentsatz)
- Maximalbetrag (Deckelung)
- Verhältnis zu Schadensersatzansprüchen
Beispiel: "Für jeden Tag der Terminüberschreitung ist eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2% der Auftragssumme verwirkt, maximal jedoch 5% der Auftragssumme."
Grenzen bei AGB
In Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen Vertragsstrafenklauseln einer strengen Inhaltskontrolle. Eine unangemessene Benachteiligung liegt vor, wenn:
- Die Vertragsstrafe unverhältnismäßig hoch ist
- Keine Obergrenze vorgesehen ist
- Die Strafe auch bei unverschuldeten Pflichtverletzungen anfällt
Gerichtsstand und anwendbares Recht
Bei geschäftlichen Verträgen sollte geregelt werden, welches Gericht bei Streitigkeiten zuständig ist.
Gesetzlicher Gerichtsstand
Ohne vertragliche Vereinbarung gelten die gesetzlichen Gerichtsstände:
- Allgemeiner Gerichtsstand: Sitz des Beklagten
- Besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsorts: Ort, an dem die streitige Leistung zu erbringen ist
- Gerichtsstand der unerlaubten Handlung: Ort der Handlung
Gerichtsstandsvereinbarung
Kaufleute können den Gerichtsstand frei vereinbaren (§ 38 ZPO). Dies ist sinnvoll, um:
- Rechtsstreitigkeiten am eigenen Sitz zu führen
- Einen neutralen Ort zu wählen
- Spezialisierte Gerichte (z.B. Handelskammern) zu bestimmen
Formulierung: "Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist ausschließlich das Landgericht München zuständig."
Schiedsklauseln
Alternativ zu staatlichen Gerichten können Schiedsgerichte vereinbart werden. Vorteile sind schnellere Verfahren, Vertraulichkeit und die freie Wahl der Schiedsrichter. Nachteile sind höhere Kosten und eingeschränkte Rechtsmittel.
Praktische Tipps für rechtssichere Verträge
Vor Vertragsschluss
- Bonität prüfen: Informieren Sie sich über die Zahlungsfähigkeit Ihres Vertragspartners
- Vertretungsmacht klären: Ist Ihr Gegenüber überhaupt berechtigt, den Vertrag zu schließen?
- Vollständigkeit sicherstellen: Alle wesentlichen Punkte sollten geregelt sein
- Muster kritisch prüfen: Standardverträge aus dem Internet sind oft unvollständig oder nicht auf Ihre Situation zugeschnitten
Bei der Vertragsgestaltung
- Klarheit vor Kürze: Ein längerer, aber verständlicher Vertrag ist besser als ein kurzer, aber unklarer
- Definitionen nutzen: Definieren Sie wichtige Begriffe zu Beginn des Vertrags
- Salvatorische Klausel: Regeln Sie, was bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen geschieht
- Schriftformklausel: Vereinbaren Sie, dass Änderungen der Schriftform bedürfen
Nach Vertragsschluss
- Dokumentation: Bewahren Sie alle vertragsrelevanten Unterlagen geordnet auf
- Fristen überwachen: Achten Sie auf Kündigungsfristen, Gewährleistungsfristen und Verjährung
- Änderungen schriftlich: Halten Sie Änderungen und Ergänzungen immer schriftlich fest
- Professionelle Hilfe: Bei wichtigen oder komplexen Verträgen ziehen Sie einen Rechtsanwalt hinzu
Fazit
Das Vertragsrecht bildet das Rückgrat aller geschäftlichen Beziehungen. Ein solides Verständnis der Grundlagen, vom Zustandekommen des Vertrags über die verschiedenen Vertragstypen bis hin zu Leistungsstörungen und Verjährung, versetzt Sie in die Lage, Ihre Interessen wirksam zu schützen und Risiken zu minimieren.
Die wichtigsten Erkenntnisse zusammengefasst:
- Vertragsfreiheit ermöglicht individuelle Gestaltung, findet aber Grenzen im zwingenden Recht
- Angebot und Annahme müssen übereinstimmen, damit ein Vertrag zustande kommt
- Formvorschriften sind unbedingt zu beachten, da Verstöße zur Nichtigkeit führen können
- Leistungsstörungen wie Verzug, Unmöglichkeit und Mängel haben gesetzlich geregelte Rechtsfolgen
- Verjährungsfristen müssen im Blick behalten werden, um Ansprüche nicht zu verlieren
- Vertragsstrafen und Gerichtsstandsvereinbarungen sind wertvolle Gestaltungsinstrumente
Für die Gründung Ihres Unternehmens sollten Sie auch unsere Artikel zur GmbH-Gründung und zum Gesellschaftsvertrag lesen. Bei steuerlichen Fragen hilft Ihnen unser Leitfaden zu Steuern für Selbstständige.
Rechtlicher Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei konkreten rechtlichen Fragen sollten Sie stets einen Rechtsanwalt konsultieren. Die Inhalte wurden mit größter Sorgfalt erstellt, eine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität wird jedoch ausgeschlossen.